Urteil V 2018 32 7 Der Kanton Zug habe dem Beschwerdegegner 1 mit dem befristeten Vorvertragsentwurf ein Angebot unterbreitet und ihn darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben einer einvernehmlichen Regelung das Enteignungsverfahren durchgeführt werden müsste. Aus gescheiterten Vergleichsverhandlungen flössen keine monetären Ansprüche (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.1999.00281 vom 2. März 2000 E. 6). Für den Beschwerdegegner 1 sei klar erkennbar gewesen, dass er sich nicht habe auf den im Vertragsentwurf angebotenen Preis für den Fall einer Enteignung verlassen dürfen.