Beim freihändigen Erwerb komme § 59 PBG nicht zur Anwendung. Vorliegend sei das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt, zumal dem Enteigneten im Rahmen des freihändigen Erwerbs der gleiche Vertragsentwurf unterbreitet worden sei wie allen anderen Grundeigentümern. Der im KRB Landerwerb vorgesehene, in etwa stets gleichlautende Pauschalbetrag sei im Lichte der Rechtsgleichheit unzulässig, weil er den jeweiligen Einzelfall resp. die preisbestimmenden Unterschiede nicht berücksichtige. Der KRB Landerwerb verletze das Gleichbehandlungsgebot, weil er für die Vollenteignung im Vergleich zur Enteignung von Dienstbarkeiten und zur materiellen Enteignung unterschiedliche Massstäbe anwende.