Die Landverhandlungen bzw. der freihändige Erwerb seien aber schon vorher möglich. Deshalb stehe § 59 PBG bei einem freihändigen Erwerb einer Preisgestaltung gestützt auf den KRB Landerwerb nicht entgegen. Es sei denn auch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass das Gemeinwesen zivilrechtliche Verträge abschliessen könne, welche nicht an die Bestimmung des Erwerbspreises nach dem Grundsatz der vollen Entschädigung gebunden seien. Der freihändige Landerwerb ermögliche ein vorteilhafteres Preisangebot, erleichtere das Anbieten von Realersatz und führe so im Hinblick auf die Realisierung von Projekten schneller zum Ziel. Beim freihändigen Erwerb komme § 59 PBG nicht zur Anwendung.