Von diesen gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen dürfe nicht abgewichen werden. Der – nicht gefestigter Lehrmeinung oder konstanter Rechtsprechung entsprechenden – Auslegung der Vorinstanz, dass die Anwendung von § 59 PBG nicht davon abhänge, ob bereits ein Enteignungsverfahren eingeleitet sei oder nicht, könne sich der Beschwerdeführer nicht anschliessen. Ein Enteignungsrecht nach § 53 Abs. 2 lit. a PBG für den Bau, Ausbau oder Betrieb von Strassen und Wegen könne das Gemeinwesen erst geltend machen, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplan vorliege. Die Landverhandlungen bzw. der freihändige Erwerb seien aber schon vorher möglich.