Der KRB Landerwerb sei nicht zweimal durchberaten worden, wie es § 44 Abs. 1 KV verlange. Der Regierungsrat habe in seinem Bericht und Antrag vom 29. April 2009 festgehalten, dass die kantonale Schätzungskommission bei der Bemessung der Entschädigung nicht anders als die eidgenössische Kommission vorgehe, die sich auf Art. 19 f. EntG abstütze. Von diesen gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen dürfe nicht abgewichen werden.