nie Thema gewesen. Eine solche Abgeltung müsste ohnehin einzelfallbezogen erfolgen. Eine solche Unterscheidung treffe der KRB Landerwerb aber gerade nicht. Bei einer Enteignung sei gemäss der in Art. 26 Abs. 2 BV verankerten Wertgarantie der erlittene Schaden zu entschädigen, nicht ein künftiger Nutzen, der auch kaum berechnet werden könnte. Der volkswirtschaftliche Nutzen stelle keinen Schaden beim Eigentümer des beanspruchten Grundstücks dar und könne daher nicht unter dem Titel der vollen Schadloshaltung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV entschädigt werden. Der KRB Landerwerb sei nicht zweimal durchberaten worden, wie es § 44 Abs. 1 KV verlange.