Weiter habe damals klar keine Einzonungserwartung abgegolten werden sollen, sondern es sei die Absicht gewesen, dass die Landwirte am volkswirtschaftlichen Nutzen partizipieren sollten, welche der Allgemeinheit durch den Bau einer Infrastrukturanlage zufliesse. Hinzu komme das politische Umfeld ab 2007 mit der Landschaftsinitiative, welche die Siedlungsentwicklung nach innen und Begrenzung des Bauens im Nichtbaugebiet gefordert habe. Die Abgeltung einer Einzonungserwartung sei in der politischen Beratung Urteil V 2018 32 6