E. Am 14. Juni 2018 reichte die Baudirektion namens des Regierungsrates eine Replik ein. Ergänzend brachte sie vor, dass der Kantonsrat die Abänderung des KRB Landerwerb im Jahr 2015 abgelehnt habe. Nachfolgend erst sei das erwähnte Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts ergangen und mit dem Gutachten F.________ aus dem folgenden Jahr 2016 seien gewichtige Erkenntnisse gewonnen worden. Weiter habe damals klar keine Einzonungserwartung abgegolten werden sollen, sondern es sei die Absicht gewesen, dass die Landwirte am volkswirtschaftlichen Nutzen partizipieren sollten, welche der Allgemeinheit durch den Bau einer Infrastrukturanlage zufliesse.