Es gebe keinen vernünftigen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Der Gesetzgeber habe denn auch keine Unterscheidung getroffen. Die Ansicht des Beschwerdeführers verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Höhere Entschädigungen mit der Verfahrenslänge bei Freiwilligkeit resp. Enteignung zu rechtfertigen überzeuge als Argumentation nicht, da eine vorzeitige Besitzeinweisung verlangt werden könne. Wenn schon müssten solche Vorteile etwa in Form einer Inkonvenienz abgegolten werden, wobei dabei niemals derart grosse Unterschiede (vorliegend mehr als Fr. 300'000.–) entstehen könnten. Weiter müsste vorliegend ein Verstoss gegen Treu und Glauben angenommen werden, wenn der Kanton A._____