Es handle sich um ein Spezialgesetz, um Entschädigungen über dem Verkehrswert im Sinne von Art. 66 BGBB ausrichten zu können sowie um eine Konkretisierung von § 59 Abs. 1 PBG. Als lex posterior und lex specialis gehe er ohnehin dem PBG vor. Soweit der Beschwerdeführer differenzieren wolle zwischen freihändigem Erwerb und Enteignung, sei darauf hinzuweisen, dass § 59 PBG unabhängig davon Anwendung finde, ob bereits ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Weiteren ändere sich nichts am Verkehrswert, ob Land freiwillig erworben werden könne oder enteignet werden müsse. Es gebe keinen vernünftigen Grund für eine unterschiedliche Behandlung.