sollte leisten dürfen, sofern eine gesetzliche Grundlage bestehe und der Vollzug rechtsgleich gehandhabt werde. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsentscheide ergäben vorliegend nichts von Relevanz. Die Annahme des Kantons, dass er im freihändigen Kauf einen zehnfach höheren Preis als im Enteignungsverfahren bezahlen dürfe, halte vor dem Rechtsgleichheitsgebot und vor dem Vertrauensprinzip nicht stand. Der KRB Landerwerb sei gestützt auf § 41 Abs. 1 lit. b KV erlassen worden. Es handle sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Es handle sich um ein Spezialgesetz, um Entschädigungen über dem Verkehrswert im Sinne von Art.