mit der durchaus auf lange Frist gerechtfertigten Erwartung auf Einzonung trete das Landwirtschaftsland in einen anderen, freien Markt ein. Die pauschale Abgeltung der pauschalen Erwartung erscheine nicht per se unzulässig. Die Darstellung des Regierungsrates, der KRB Landerwerb laufe auf eine reine Gewinnerzielung hinaus, trage den tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht ausreichend Rechnung. Die Schätzungskommission sehe keinen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 BV. Daran ändere auch das Gutachten von F.________ nichts. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Staat nicht mehr als die volle Entschädigung Urteil V 2018 32 5