Festzuhalten sei, dass Art. 26 Abs. 2 BV und die sich darauf abstützende bundesgerichtliche Rechtsprechung den Kantonen nicht verbiete, eine Enteignungsentschädigung gesetzlich zu verankern, die über die volle Entschädigung hinausgehe. Die Entschädigung von gewissen Einzonungserwartungen sei eine grundsätzlich zulässige Motivation für höhere Entschädigungen. Im Rahmen der behördlich regulierten Preise von Landwirtschaftsland fliesse die Einzonungserwartung nicht in die zulässige Preisgestaltung gemäss Art. 66 BGBB; mit der durchaus auf lange Frist gerechtfertigten Erwartung auf Einzonung trete das Landwirtschaftsland in einen anderen, freien Markt ein.