Im Rahmen des Entlastungsprogrammes habe er dem Kantonsrat eine Anpassung des KRB Landwert [recte: Landerwerb] beantragt, welche eine weitgehende Rückkehr zur Massgeblichkeit des zulässigen Höchstpreises nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vorsehe. Diesem Anliegen habe der Kantonsrat keine Folge geleistet. Der Zeitpunkt des Erlasses des KRB Landerwerb im Jahr 2009 und der Antrag des Regierungsrates im Jahr 2015 lägen noch nicht so weit zurück, dass sich für die Schätzungskommission eine verfassungsrechtliche, einzelfallweise Überprüfung des damals gefassten Beschlusses aufdrängen würde. Festzuhalten sei, dass Art.