D. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2018 beantragte die Schätzungskommission die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Regierungsrat bei Erlass des KRB Landerwerb die Meinung vertreten habe, das Rechtsgleichheitsgebot gebiete dessen Anwendung auch im Verfahren der formellen Enteignung. Heute nehme der Regierungsrat die gegenteilige Position ein. Im Rahmen des Entlastungsprogrammes habe er dem Kantonsrat eine Anpassung des KRB Landwert [recte: Landerwerb] beantragt, welche eine weitgehende Rückkehr zur Massgeblichkeit des zulässigen Höchstpreises nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vorsehe.