Dazu komme, dass es sich beim KRB Landerwerb um einen allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss handle, der nicht auf der gleichen Stufe wie ein Gesetz im formellen Sinn angesiedelt werden könne, da er nicht wie beim Erlass eines ordentlichen Gesetzes zweier Lesungen bedürfe (dazu § 44 KV). Er verwies weiter auf den grundlegenden BGE 127 I 185. In seiner Begründung stützte er sich wesentlich ab auf das Gutachten F.________ vom 15. Juni 2016 betreffend Entschädigungen bei Enteignungen von Kulturland, welches aufgrund der erheblich erklärten Motion Ritter vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Urteil V 2018 32 4