Der Regierungsrat sei der Meinung, dass der KRB Landerwerb im formellen Enteignungsverfahren nicht anwendbar sei, weil er mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV unvereinbar sei und im Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Bemessung der Entschädigung nach § 59 des Planungs- und Baugesetzes stehe und zudem die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) missachte. Dazu komme, dass es sich beim KRB Landerwerb um einen allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss handle, der nicht auf der gleichen Stufe wie ein Gesetz im formellen Sinn angesiedelt werden könne, da er nicht wie beim Erlass eines ordentlichen Gesetzes zweier Lesungen bedürfe (dazu § 44 KV).