Zudem geböten es die für die Haushaltsführung massgeblichen Grundsätze, dass mit den verfügbaren öffentlichen Mitteln sparsam umzugehen sei und diese nur gestützt auf eine genügende rechtliche Grundlage ausgerichtet werden dürften (§ 2 des Finanzhaushaltgesetzes). Der Regierungsrat sei der Meinung, dass der KRB Landerwerb im formellen Enteignungsverfahren nicht anwendbar sei, weil er mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV unvereinbar sei und im Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Bemessung der Entschädigung nach § 59 des Planungs- und Baugesetzes stehe und zudem die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) missachte.