Als Folge dieser Anträge seien die Dispositivziffern 1, 4 und 6 neu zu formulieren resp. in betraglicher Hinsicht anzupassen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich die Vorinstanz auf den KRB Landerwerb stütze, was nachvollziehbar sei. Seit dessen Erlass sei dieser KRB in Literatur und Rechtsprechung kritisiert und als verfassungswidrig bezeichnet worden. Zudem geböten es die für die Haushaltsführung massgeblichen Grundsätze, dass mit den verfügbaren öffentlichen Mitteln sparsam umzugehen sei und diese nur gestützt auf eine genügende rechtliche Grundlage ausgerichtet werden dürften (§ 2 des Finanzhaushaltgesetzes).