Mit Urteil vom 31. Januar 2018 setzte die Schätzungskommission die Entschädigung des Enteigneten für die Abtretung seiner Rechte ab Grundstück Nr. C.________ sowie für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages auf Grundstück Nr. D.________ auf insgesamt Fr. 539'591.– fest (Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter wurde der Enteigner verpflichtet, dem Enteigneten die aus der Enteignung ab Grundstück Nr. C.________ entstehenden, dem Enteigneten anderweitig verursachten Nachteile (Minderwerte, Inkonvenienzen) in der Urteil V 2018 32 3