Am 16. Juni 2016 bewilligte die enteignungsrechtliche Kammer der Schätzungskommission dem Kanton Zug die vorzeitige Besitzeinweisung per 15. Juli 2016 an den gemäss Landerwerbsplan zu enteignenden und den zur vorübergehenden Nutzung bestimmten Flächen von A.________. Zudem gestattete die Schätzungskommission dem Kanton Zug als Enteigner die Besitzeinweisung an der verpachteten Fläche des Grundstücks Nr. D.________ von 7'636 m2. Der Entscheid der Schätzungskommission wurde am 8. Juli 2016 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Mit Urteil vom 31. Januar 2018 setzte die Schätzungskommission die Entschädigung des Enteigneten für die Abtretung seiner Rechte ab Grundstück Nr. C._____