Am 2. Mai 2016 teilte die Baudirektion der Schätzungskommission mit, dass das Entschädigungsangebot nur für den Fall einer einvernehmlichen Einigung gegeben worden sei. Da mit A.________ keine Einigung zustande gekommen sei, habe dieses keine Gültigkeit mehr, weshalb die Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzulegen sei. Am 16. Juni 2016 bewilligte die enteignungsrechtliche Kammer der Schätzungskommission dem Kanton Zug die vorzeitige Besitzeinweisung per 15. Juli 2016 an den gemäss Landerwerbsplan zu enteignenden und den zur vorübergehenden Nutzung bestimmten Flächen von A.________.