A. Im Zusammenhang mit dem Projekt Tangente Zug/Baar beschloss der Regierungsrat am 23. September 2014 die formelle Enteignung von A.________, gehörendem Grundeigentum (Teile des Grundstücks Nr. C.________) bzw. diesem zustehenden Rechten (Pachtvertrag betreffend GS Nr. D.________). A.________ erhob dagegen keine Beschwerde. Am 19. Januar 2016 ersuchte der Regierungsrat die Schätzungskommission, das Schätzungsverfahren einzuleiten und die Höhe der Entschädigung für den Land- und Rechtserwerb ab der Parzelle GS Nr. C.________ festzulegen. Weiter beantragte er, auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten und den Kanton Zug auf dem Grundstück vorzeitig in den Besitz einzuweisen.