{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des\nErwerbspreises für das enteignete Land des Beschwerdegegners 1 sich korrekt auf den\nKRB Landerwerb stützte und nicht nach den Regeln des PBG verfuhr. Hingegen\nunterlegte sie ihrer Berechnung zu Unrecht den Höchsttarif. In diesem Umfang ist die\nBeschwerde begründet, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.\n\n7. Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Zug die amtlichen Kosten des\nSchätzungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'000.– sowie die Auslagen für das Gutachten\nder E.________ im Betrag von Fr. 18'429.75. Sie stützte sich dabei auf § 24 Abs. 3 VRG\ni.V. mit § 62 Abs. 2 PBG ab, welcher Letzterer betreffend Verfahren auf die für das\nVerwaltungsgericht geltenden Vorschriften verweist. Gemäss § 24 Abs. 3 Satz 1 VRG\nträgt grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts\nentstehenden Kosten. Diese gesetzgeberische Lösung ist vernünftig und richtig, da der\nEnteigner zur Durchsetzung seiner Interessen überhaupt das Enteignungsverfahren\nauslöst. Intention dieser Regelung ist die Entlastung des Enteigneten. Soweit die\nGutachtenskosten als externe Kosten dem Kanton auferlegt werden, ist diese Belastung\nkorrekt, zumal hier mittels Gutachten auch Fragen wie die Höhe der\nNachteilsentschädigungen geklärt wurden, die auch bei einvernehmlichem Kauf vom\nKanton hätten geprüft und entschieden werden müssen. Hingegen erscheint fraglich, ob\n§ 24 Abs. 3 VRG auch als Grundlage für die Überwälzung der Spruchgebühren auf den\nKanton reicht, nachdem § 24 Abs. 1 VRG explizit als Grundsatzregel bestimmt, dass die\nentscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie selber angehört, keine Kosten\nbelastet. Die Spruchgebühren werden für die reguläre Arbeit des Gerichts geschuldet,\nweshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG dem Kanton Zug\nnoch nie Spruchgebühren auferlegte. Nachdem auch § 62 Abs. 2 PBG auf das\nverwaltungsgerichtliche Verfahren verweist, sind demnach dem Kanton im Verfahren bei\nder Schätzungskommission keine Spruchgebühren zu belasten. Ziffer 7 des Urteils vom\n31. Januar 2018 ist insofern zu ändern, als die Spruchgebühr aufgehoben wird.\n\nUrteil V 2018 32\n22\n\n8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem\nVerwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat keine der Parteien ganz\nobsiegt, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind\n(§ 23 Abs. 3 VRG). Vorliegend obsiegt der Kanton Zug in einem Umfang von rund 10 %\nresp. obsiegen die Beschwerdegegner zu rund 90 %. Die Spruchgebühr beträgt gemäss\nden Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG Fr. 12'000.–. Wie\noben dargelegt werden weder dem Kanton noch der Schätzungskommission\nSpruchgebühren auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 unterliegt zusammen mit der\nSchätzungskommission zu 10 %, weshalb er verpflichtet wird, anteilig 5 % der\nSpruchgebühr bzw. Fr. 600.– zu bezahlen.\n\nIm Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der\nunterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Gemäss § 8 der Kostenverordnung im Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht (KoV VG; BGS 162.12) wird der Partei, welche berufsmässig\nvertreten ist, eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Der Rechtsvertreter des\nBeschwerdegegners 1 reichte am 9. August 2019 unaufgefordert eine Honorarnote über\nFr. 14'773.10 ein. Nebst Spesen, Auslagen und MWST stellte er knapp 39 Arbeitsstunden\nbei einem Ansatz von Fr. 350.– in Rechnung. Gemäss § 9 Abs. 1 bis 3 KoV VG beträgt\ndas Honorar Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und\nBarauslagen. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit\nder Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der\nBeurteilung der Angelegenheit festzusetzen. In ausserordentlichen Fällen setzt das\nGericht das Honorar nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die\nobere Bemessungsgrenze gebunden zu sein. Die Voraussetzungen für die Anwendung\nvon § 9 Abs. 2 KoV VG sind offensichtlich nicht gegeben. Zwar ist vorliegend der\nStreitwert hoch und die Angelegenheit wichtig – was aber in vielen vom Gericht in der\nverwaltungsrechtlichen Kammer zu beurteilenden Streitigkeiten (namentlich\nbaurechtlichen Angelegenheiten) der Fall ist – doch lagen mit dem angefochtenen Urteil\nder Schätzungskommission und deren dem Rechtsvertreter vorliegenden, dem Gericht\neingereichten Schriften fundierte rechtliche Äusserungen vor, welche die Komplexität\ndieser Rechtsstreitigkeit für den Rechtsvertreter jedenfalls relativierten. Vorliegend\nerachtet das Gericht daher eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inklusive Auslagen\nund Mehrwertsteuer) als angemessen und wird dem Beschwerdegegner 1 zulasten des\nBeschwerdeführers in dieser Höhe zugesprochen. Praxisgemäss haben die (teil-\n\nUrteil V 2018 32\n23\n\n)obsiegenden Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf die\nZusprache einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\n"}