{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die\nVerkaufsverweigerung im Einzelfall mit dem in der Folge zu führenden\nEnteignungsverfahren führte aber nicht zu einer massgeblichen Verzögerung und damit\nKostensteigerung bei der Realisierung des Strassenprojektes, da – wie vorliegend\ngeschehen – die vorzeitige Besitzeinweisung gemäss § 65 PBG möglich war, wogegen\nsich der Beschwerdegegner 1 notabene auch nicht zur Wehr setzte. Zu guter Letzt hätte\ndem zu Enteignenden im Laufe des Vorverfahrens – sofern er ohne Rechtsbeistand in\njenem Verfahren überhaupt in der Lage gewesen war, seine Interessen zu vertreten –,\njederzeit die Möglichkeit offen gestanden, sein Grundstück dennoch freiwillig zu verkaufen.\nDamit wäre das Enteignungsverfahren gegenstandslos geworden und seine Ansprüche\nhätten sich nach den Regeln des KRB Landerwerb bemessen.\n\n5.2.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte die Vorinstanz sich zu Recht bei der Ermittlung des Erwerbspreises auf den KRB Landerwerb\nabstützte.\n\n5.3 Gemäss § 2 Abs. 2 KRB Landerwerb richtet sich der Preis nach der Lage und\nBeschaffenheit des Landes, insbesondere der Produktivität des Bodens. Die\nSchätzungskommission holte bei der E.________ ein Gutachten ein, worin der\nVerkehrswert des Grundstückes und die Nachteilsentschädigungen aus der Enteignung\nberechnet wurden. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 31. Januar\n2018, E. II 3e ff., S. 16 f.) beruht das Gutachten vom 31. Oktober 2016, ergänzt durch das\nErgänzungsgutachten vom 10. Oktober 2017, auf einer umfassenden\nSachverhaltsabklärung und berücksichtigt alle betroffenen Rechte des Eigentümers. Die\nSchätzungskommission erachtete es als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie\nwich davon nur ab, soweit es um die Beurteilung von reinen Rechtsfragen ging. Im\nvorliegenden Verfahren äusserte keine der Parteien Zweifel an der Beweiswürdigung des\nGerichtsgutachtens durch die Vorinstanz. Insbesondere monierte keine der Parteien die\nfehlerhafte Verkehrswertberechnung nach den Grundsätzen des BGBB. Auch für das\nVerwaltungsgericht gibt es keinen Anlass dazu. Der Gutachter setzte als Landpreis für\n\nUrteil V 2018 32\n20\n\nbestes Ackerland (max. 100 Bodenpunkte) im Geltungsbereich des BGBB Fr. 12.–/m2 ein\n(vgl. Gutachten vom 31. Oktober 2016, Ziff. 2.1, S. 8). Bei der Verkehrswertberechnung\nging er für die abzutretende Fläche von einer höchsten Bodenpunktezahl von 90 Punkten\n(Klimazone B5) aus und schloss auf einen Verkehrswert von Fr. 10.80/m2 (Ziff. 4.1, S. 14).\nEr reduzierte somit den Höchstpreis um 10 %. Die Vorinstanz setzte dagegen bei der\nBemessung des Grundstückpreises den Höchstbetrag von Fr. 88.– m2 ein bei einem\nGrundpreis von Fr. 80.– und einem möglichen Tiefstpreis von Fr. 72.–. Sie übernahm\nsomit in ihrem Entscheid die vom Gutachter eingesetzte Reduktion nicht. Zur Begründung\nbrachte sie einzig vor, auch der Gutachter habe in seiner Einschätzung von produktivem\nLand gesprochen. Zudem habe der Enteigner bei der Verhandlung der\nSchätzungskommission (vgl. deren Protokoll vom 7. November 2017, S. 4) zugestanden,\ndass es sich offensichtlich um sehr guten Boden handle und bestätigt, dass der Kanton im\nEinigungsfall Fr. 88.– bezahlt hätte. Aufgrund dieser Tatsache dürfe somit der Zuschlag\nvon 10 % auf Fr. 88.– als anerkannt gelten. Diese Begründung überzeugt nicht, womit der\nAnsicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. Zum einen ist wie dargelegt die Offerte\nim Fall des Scheiterns eines einvernehmlichen Vertragsabschlusses nicht bindend. Zum\nanderen verweist der KRB Landerwerb in Bezug auf den Preis innerhalb der gesetzlich\nbestimmten Bandbreite auf die Qualität des Landwirtschaftslandes. Eine im Rahmen eines\nFachgutachtens nach den Vorgaben des BGBB vorgenommene Landwertbeurteilung darf\ndaher ohne weiteres auf die Berechnung gemäss den Ansätzen des KRB Landerwerb\nübertragen werden. Ohne triftigen Grund darf ein Gericht resp. hier die\nSchätzungskommission nicht von den Schlussfolgerungen eines Gerichtsgutachtens\nabweichen. Nachdem der gerichtlich beauftragte Experte den Wert für\nunbestrittenermassen produktives Land auf (nur) 90 % des bestbewerteten Ackerlandes\nsetzte, muss dieser auch im Enteignungsfall der Bewertung zugrunde gelegt werden.\nInsbesondere lässt sich der höchste Preis auch nicht damit begründen, dass – wie der\nRechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 durchaus glaubhaft vorbringt – die\nunmittelbaren Nachbarn diesen erhalten hätten. Abgesehen davon, dass\nQualitätsunterschiede bei der Bodenbeschaffenheit über das gesamte zu übernehmende\nLand bestehen mögen, steht den Partnern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein\ngewisser Verhandlungs- und Ermessensspielraum zu. Mit der Anwendung verschiedener\nPreisansätze im gegebenen Rahmen wird das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt,\nsondern dem Einzelfall angepasst. Der von der Vorinstanz eingesetzte Höchstpreis ist\ndaher nicht rechtens. Anders als nach den Berechnungen nach BGBB, wo zwischen Tiefund Höchstpreis je nach Qualität eine sehr grosse Spannweite liegen kann, ist diese beim\nKRB Landerwerb mit Fr. 16.– relativ eng gesetzt. Im Übrigen ergibt sich aus den\n\nUrteil V 2018 32\n21\n\n"}