{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung - Leitentscheid | Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:42", "Checksum": "58cbb4e4cd0037341cb87e08b7f5f5f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung - Leitentscheid | Enteignung\n\nHünenberg, beschleunigt werden können. Dem Protokoll der Kantonsratssitzung vom\n27. August 2009 zum traktandierten KRB Landerwerb, S. 1918 ff., ist zu entnehmen, dass\nden Kantonsräten bewusst gemacht wurde, dass bundesrechtlich begründete\nEnteignungen massiv tiefer entschädigt werden, dass also je nach Rechtsgrundlage für\nden Erwerb von (gleichem) Landwirtschaftsland stark unterschiedliche Preise bezahlt\nwerden müssen bzw. dürfen. Insbesondere wurde auf die einschlägigen Vorschriften des\nBGBB hingewiesen. Ebenso wurde auch sinngemäss erwähnt, dass der Verkauf des\nLandwirtschaftslandes seitens der Grundeigentümer zwar formell freiwillig, letztlich aber\ndoch unter dem Zwang der rechtskräftigen raumplanerischen Planung erfolgen würde. Mit\nder Thematisierung der verschiedenen Rechtsgrundlagen für Eigentumserwerb von\nLandwirtschaftsland darf davon ausgegangen werden, dass der Kantonsrat bewusst alles\nLand für kantonale Infrastrukturobjekte nach denselben Bemessungsgrundlagen bewertet\nresp. bezahlt haben wollte, sofern die Preisgestaltung unter kantonaler Hoheit steht.\nJedenfalls geben die vorhandenen Unterlagen – soweit ersichtlich – keinen Anlass für die\nAnnahme, dass Enteignungen nach kantonalem Recht vergessen gingen, somit eine\nLücke besteht, die richterlich gefüllt werden dürfte (vgl. betreffend zu füllender Lücke\nversus qualifiziertem Schweigen Urteil BGer 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.3.1 f.).\nSchliesslich weist auch der Begriff \"Erwerb\" nicht auf die Art resp. Grundlage der\nHandänderung (freiwillig/unfreiwillig) hin, sondern hat dieses Wort einzig das Faktum der\nEigentumsübertragung als Bedeutung.\n\nZusammenfassend muss der Schluss gezogen werden, dass der KRB Landerwerb nach\nMeinung des Gesetzgebers durchaus für alle Erwerbsweisen seitens der öffentlichen\nHand gilt, sofern die Erwerbsgrundlage nicht bundesrechtlich begründet ist.\n\n5.1.2 Während beim freihändigen Erwerbsgeschäft die Vertragspartner im Einzelfall die\nVertragsbedingungen, so u.a. den Preis, frei vereinbaren können, schreibt die Zuger KV\nfür den Fall der Enteignung klar vor, dass dafür (nur) die volle Entschädigung zu leisten ist.\nDie Bemessung der Entschädigung, die im PBG geregelt ist, stimmt mit der Verfassung\nüberein. Dies ist im KRB Landerwerb für den Fall der Enteignung offensichtlich nicht der\nFall, nachdem der festgesetzte Preis rund das Achtfache über dem im hier massgeblichen\nZeitraum geltenden Verkehrswert liegt. Auch wenn das Bundesgericht entschied, dass\nauch im Enteignungsfall der Enteigner den Enteigneten über den blossen objektiven\nNachteil hinaus entschädigen darf, dürfte bei einem Übermass wie hier die\nVerfassungskonformität grundsätzlich nicht mehr gegeben sein. Der Verstoss gegen\n\nUrteil V 2018 32\n18\n\nübergeordnetes Recht führt im Grundsatz zur Ungültigkeit und damit Nichtanwendbarkeit\nder Regelung.\n\n5.2 Ist festgestellt, dass der KRB Landerwerb im Falle der Enteignung nicht\nverfassungskonform ist, stellt sich dennoch die Frage, ob er hier im Einzelfall Anwendung\nfinden darf. Der Beschwerdegegner 1 beruft sich dazu auf seinen Anspruch auf\nGleichbehandlung mit den Nachbarn. Nach der Formel des Bundesgerichts ist das\nallgemeine Rechtsgleichheitsgebot verletzt, wenn \"Gleiches nicht nach Massgabe seiner\nGleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nbehandelt wird\" (Waldmann, a.a.O., Art. 8 N. 29, mit vielen Hinweisen). Dieses Gebot zielt\nauf eine gleiche, sachgerechte Behandlung in allen Bereichen staatlicher\nAufgabenerfüllung. Er schützt sowohl vor unsachlichen Differenzierungen\n(Ungleichbehandlungen im formellen Sinn) als auch vor unsachgerechten\nGleichbehandlungen (Ungleichbehandlungen im materiellen Sinn) (Waldmann, a.a.O.,\nArt. 8 N. 21). Eng verbunden damit ist das Willkürverbot nach Art. 9 BV, wonach jede\nPerson Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu\nund Glauben behandelt zu werden. Inhalt dieses Grundrechts sind u.a. das\nVertrauensschutzprinzip und das Rechtsmissbrauchsverbot.\n\n5.2.1 Betreffend Sachverhalt ist unbestritten, dass sich der Beschwerdegegner 1 nicht\nauf Verkaufsverhandlungen einliess und auf Kaufangebote gar nicht erst reagierte. Auch\nam Enteignungs- resp. Schätzungsverfahren beteiligte er sich aus dem Gericht\nunbekannten Gründen nicht. Erst im aktuellen Gerichtsverfahren wurde ihm im Rahmen\neiner erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ein Vertreter seiner Interessen\nbeigestellt.\n\nVorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine im Rahmen der\nGrundstücksübernahme offerierte Entschädigung von Fr. 88.– /m2 für ihn nicht bindend ist.\nEs ist grundsätzlich richtig, dass ein Preisangebot im Fall von gescheiterten\nVertragsverhandlungen keine Grundlage dafür schafft, dass ein Enteigneter auf denselben\nPreiszuschlag vertrauen darf (vgl. Urteil BGer 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 3.3).\nEbenso ist unbestritten, dass der Eigentumsübergang nicht freiwillig wie bei den Nachbarn\nerfolgte, der hier zu beurteilende Sachverhalt sich daher formalrechtlich grundlegend von\nden anderen unterscheidet. Insofern lassen sich hier finanzielle Ansprüche des\nBeschwerdegegners 1 nicht direkt aus dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung\nableiten. Trotzdem kann der Ansicht der Schätzungskommission gefolgt werden. Zum\n\nUrteil V 2018 32\n19\n\n"}