{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des\nBundesbeschlusses, welcher dem Referendum untersteht, bzw. des einfachen\nBundesbeschlusses, bei welchem kein Referendum zur Verfügung steht (Art. 163 Abs. 2\nBV). Bundesbeschlüsse enthalten nicht rechtsetzende Bestimmungen, sondern betreffen\ndie Rechtsanwendung (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 2016, N. 1819 ff.). Der Inhalt der Regelungen bestimmt somit die Form\ndes Erlasses. Obwohl im Kanton Zug nicht explizit definiert ist, was in Gesetzesform zu\nkleiden ist und was in einen Allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss gefasst werden\nkann, dürfte der Gegenstand der Regelungen ebenfalls die Form resp. die\nErlassbezeichnung bestimmen. Kompetenz und Verfahren – und insbesondere\nMitwirkungsrechte der Stimmberechtigten – sind bei beiden Erlassformen im Grundsatz\ngleich. Beide ergehen im formellen Gesetzgebungsverfahren. Die getroffene Bezeichnung\nführt daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu einer\nunterschiedlichen Geltungsstufe im Sinne von Überordnung bzw. Unterordnung.\n\n4.3 Somit ergibt sich, dass das kantonale Gesetz und der allgemeinverbindliche\nKantonsratsbeschluss in formeller Hinsicht auf gleicher Ebene stehen und damit\ngleichwertig sind. Aufgrund des Regelungsgehaltes wurde die konkrete Preisgestaltung für\nden Landerwerb vom Kantonsrat zu Recht mittels eines Beschlusses geregelt. Auch wenn\ngemäss KV und den Ausführungsregeln gemäss GO KR grundsätzlich auch für\nKantonsratsbeschlüsse eine zweimalige Lesung verlangt wird, kann heute mit der\nTatsache der bloss einmaligen Beratung des KRB Landerwerb keine gegenüber einem\n\nUrteil V 2018 32\n16\n\nordentlichen Gesetz untergeordnete Bedeutung begründet werden, dies nachdem er\nordentlich publiziert und gegen ihn kein Referendum ergriffen wurde, sein Inkrafttreten per\n1. Dezember 2009 bescheinigt, er in der Folge in die Zuger Gesetzessammlung\naufgenommen und er in mehrfachen Fällen angewandt wurde.\n\n5. Soweit und sofern derselbe Sachverhalt von der gesetzlichen Regelung betroffen\noder miteingeschlossen ist, kämen vorliegend im Verhältnis zwischen PBG und KRB die\nletzteren Bestimmungen zur Anwendung, da der KRB der jüngere Erlass ist (\"lex posterior\nderogat legi priori\"). Zu prüfen ist daher, ob der KRB Landerwerb auch für den Fall der auf\nkantonalem Recht basierenden formellen Enteignung Anwendung findet und ob er im\nBejahungsfall nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst.\n\n5.1 Die Ermittlung des Normsinns hat in Anwendung der von Lehre und\nRechtsprechung entwickelten Auslegungselemente zu erfolgen. Die\nGesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen\nklaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen\nvom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur\nAnnahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche\nGründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck\noder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut\nkann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem\nErgebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der\nAuslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das\nBundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die\neinzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 II 685\nE. 4).\n\n5.1.1 Betreffend den hier interessierenden Fall von formeller Enteignung gilt der KRB\nLanderwerb gemäss Wortlaut von § 1 Abs. 3 lit. a KRB nicht für Enteignungen, die\nbundesrechtlich begründet sind. Dieser Wortlaut ist klar und lässt keine Interpretationen\nzu: auf kantonalem Recht basierende Enteignungen wurden von der Geltung des KRB\nnicht ausgenommen. Mit Erlass des KRB mit den weit über den üblichen Verkehrswerten\nfür Landwirtschaftsland fixierten Preisen wurde zweifellos beabsichtigt, die Verkäufer zu\n\"ködern\", um langwierige Enteignungsverfahren zu vermeiden. Mit der Bereitschaft, das\nLandwirtschaftsland freiwillig zu veräussern, sollte die Realisierung von grossen\nInfrastrukturprojekten, namentlich der Tangente Zug/Baar und der Umfahrung Cham-\n\nUrteil V 2018 32\n17\n\n"}