{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Laut § 1 Abs. 3 KRB Landerwerb gilt dieser Beschluss nicht für die Bemessung\nvon Entschädigungen des Kantons aus formeller Enteignung zu Zwecken, die\nbundesrechtlich begründet sind, und aus materieller Enteignung (lit. a), für die Bemessung\nvon Entschädigungen, wenn mit dem Bau und Ausbau der Infrastruktur des Kantons im\nEinzelfall die landwirtschaftliche Nutzung der beanspruchten Fläche im Wesentlichen\nuneingeschränkt bleibt (lit. b) und für die Preisgestaltung von Land, das der Kanton gegen\nLand in der Landwirtschaftszone tauscht und für den Erwerb von Realersatz durch den\nKanton (lit. c). In § 2 KRB Landerwerb wurde der Preis bestimmt. Demnach bezahlt der\nKanton beim Landerwerb nach § 1 Abs. 1 Fr. 80.– pro Quadratmeter (Abs. 1). Dieser\nBetrag kann um maximal 10 % erhöht bzw. 10 % reduziert werden, womit eine Bandbreite\nvon Fr. 72.– bis Fr. 88.– besteht. Innerhalb dieser Bandbreite richtet sich der Preis nach\nder Lage und Beschaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des\nBodens (§ 2 KRB Landerwerb). Gemäss § 3 kann der Kantonsrat den Preis in\nBerücksichtigung der Entwicklung der Landpreise und der Teuerung mit einfachem\nBeschluss neu festlegen.\n\n3.6 Zusammenfassend ergibt sich der Schluss, dass im Falle von auf Bundesrecht\nund auf das kantonale PBG abgestützten Enteignungen volle Entschädigungen zu\nentrichten sind, welche die Nachteile ausgleichen, aber keine Gewinnerzielung\n\nUrteil V 2018 32\n14\n\nermöglichen sollen. Die Regeln des EntG und des PBG stimmen inhaltlich überein. Der\nWert aus der künftigen Nutzung des enteigneten Landes fliesst nicht in die Entschädigung\nein. Das Bundesgericht lässt aber – jedenfalls für Land in Bauzonen, wo keine\ngesetzlichen Preisbestimmungen vorgeschrieben sind – Enteignungsentschädigungen\nüber die volle Schadloshaltung unter dem Vorbehalt zu, dass kein übergeordnetes Recht\nverletzt wird. Das BGBB definiert den zulässigen Erwerbspreis beim privat motivierten\nKauf mit klar bestimmten Prozentpunkten über dem Verkehrswert. Keine Preisbindung gibt\nes nur in denjenigen Fällen, in welchen das Gemeinwesen eine nach Plänen des\nRaumplanungsrechts vorgesehene öffentliche Aufgabe wie das Erstellen von\nInfrastrukturen (Strassen als klassisches Beispiel) erfüllen muss. Im KRB Landerwerb vom\n24. September 2009 wurden Erwerbspreise festgelegt, die fraglos weit über den\nVerkehrswerten für Landwirtschaftsland liegen. Gemäss Wortlaut wurde die\nAnwendbarkeit dieser Erwerbspreise nur gerade für bundesrechtlich begründete und\nmaterielle Enteignungen, nicht aber für kantonalrechtlich begründete formelle\nEnteignungen ausgeschlossen.\n\n4.\n4.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, dass bei formellen\nkantonalrechtlichen Enteignungen die Entschädigung gemäss den einschlägigen\nBestimmungen des PBG berechnet werden müsse, da der KRB Landerwerb nicht als\nformelles Gesetz gelte und somit nicht gleichwertig sei, im Übrigen auch nicht in\nzweimaliger Lesung durchberaten worden sei.\n\n4.2 Gemäss § 41 lit. b KV steht dem Kantonsrat unter dem Vorbehalt der\nBestimmungen des Referendums- und Initiativrechts der Stimmberechtigten (§§ 34 und 35\nKV) das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung zu. Gesetze und allgemeinverbindliche\nKantonsratsbeschlüsse unterliegen in gleicher Weise den Mitbestimmungsrechten der\nStimmberechtigten (§§ 34 und 35 KV). Um gültig verhandeln zu können, ist die\nAnwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein\nGesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen,\nzwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten\nworden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement (§ 44 KV). Gemäss § 72 des\nKantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR;\nBGS 141.1) werden formelle Gesetze in zwei Lesungen beraten, wobei die zweite Lesung\nfrühestens nach zwei Monaten stattfindet (§ 72 Abs. 2 GO KR). Ebenfalls in zwei\nLesungen werden Allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse mit Ausnahme der\n\nUrteil V 2018 32\n15\n\nFestsetzung des Steuerfusses beraten (§ 72 Abs. 3 Ziff. 1 GO KR). Deren Lesung findet in\nder Regel schon in der nächsten Sitzung statt, sofern der Kantonsrat nichts anderes\nbeschliesst (§ 72 Abs. 4 GO KR). Ausgehend von diesem Wortlaut, wonach sich die im\nNebensatz formulierte Bedingung nur auf den vorangehenden Hauptsatz bezieht, aber v.a.\nin Nachachtung der Formulierung in der KV dürfte dieser in Abs. 4 erwähnte \"andere\nBeschluss\" des Kantonsrates wohl bloss den zeitlichen Aspekt einer zweiten Beratung\neines Beschlusses betreffen. Diese Frage muss aber an dieser Stelle nicht abschliessend\nbeantwortet werden, wie sich nachfolgend ergibt.\n\n"}