{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Für die Kantone\nwerden die Regelungsbefugnisse allerdings durch die Bundesgesetzgebung beschränkt.\nSo ist es ihnen untersagt, Vergütungen vorzusehen, die über die volle Schadloshaltung\nhinausgehen, sofern sie Enteignungsverfahren nach eidgenössischem Recht aufgrund\nbundesrechtlicher Vorschriften oder eines ihnen eingeräumten Wahlrechts durchführen\n(vgl. zum Ganzen: Bernhard Waldmann, in: BSK BV, 2015, Art. 26 N. 100 ff., mit Verweis\ninsbesondere auf BGE 127 I 185 E. 4 betreffend \"Unfreiwilligkeitszuschlag\" für in\nWohnzone gelegenes enteignetes Land). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht\nfest, dass ausschlaggebend ist, \"ob und inwieweit der Bund von der (Grundsatz-\n)Gesetzgebungskompetenz, die ihm mit der Änderung des Bodenrechts eingeräumt\nwurde, Gebrauch gemacht hat. Soweit er seine Rechtssetzungsbefugnisse nicht ausgeübt\nhat, bleiben die Kantone nicht nur zum Erlass von die Eigentumsgarantie\nkonkretisierenden Vorschriften zuständig, sondern sind nach Art. 3 und Art. 42 BV auch\nfrei, den Enteigneten Entschädigungsansprüche zuzugestehen, welche über die Garantie\nvon Art. 22ter Abs. 3 BV (heute: Art. 26 BV) hinausgehen\".\n\n3.2 Im Bund wird die formelle Enteignung durch das Bundesgesetz über die\nEnteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) geregelt. Gemäss Art. 16 EntG kann die\nEnteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Zu entschädigen sind der volle\nVerkehrswert des enteigneten Rechts, der Minderwert der verbleibenden Rechte bei einer\nteilweisen Enteignung und die weiteren Nachteile, die dem Enteigneten aus der\nEnteignung entstehen (Art. 19 lit. a-c EntG). Der Verkehrswert eines Grundstückes\nbestimmt sich im Wesentlichen anhand der mit dem Grundstück verbundenen\nNutzungsmöglichkeiten. Keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat, dass das\n\nUrteil V 2018 32\n12\n\nGemeinwesen das beanspruchte Land für andere (bauliche) Zwecke als die bisher\nerlaubten nutzt. Entscheidend ist, welche Nutzung dem bisherigen Eigentümer resp.\njedem anderen privaten Eigentümer zur Verfügung stünde (vgl. Urteil BGer 1C_414/2016\nvom 27. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine volle Entschädigung ist auch geschuldet,\nwenn Planungen zu Eigentumsbeschränkungen führen, die einer Enteignung\ngleichkommen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; SR 700).\n\n3.3 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht\n(§ 53 Abs. 1 PBG). Die Entschädigung für die Enteignung ist in der Regel in Geld zu\nentrichten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 PBG). Gemäss § 59 PBG sind alle Nachteile zu\nentschädigen, die den Enteigneten (und weiteren namentlich aufgeführten Berechtigten)\naus dem Entzug oder der Beschränkung der Rechte erwachsen. Über unerledigte\nEntschädigungsforderungen entscheidet gemäss § 63 Abs. 3 PBG die\nSchätzungskommission. Die Höhe der Entschädigung ist bei formeller Enteignung nach\nden Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Bei formeller Enteignung\nkann die Schätzungskommission den Enteigner nach Anhörung des zu Enteignenden\nvorzeitig in den Besitz einweisen, sofern durch Zuwarten für das Gemeinwesen\nbedeutende Nachteile entstünden und zudem sichergestellt ist, dass die Festsetzung der\nEntschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist (§ 65 Abs. 1 PBG).\n\n3.4 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)\nenthält Regelungen über den Erwerb von landwirtschaftlich genutztem Land. Zielsetzung\nist die Stärkung des Selbstbewirtschafters u.a. durch Bekämpfung von Spekulationen\nmittels Verhinderung übersetzter Preise. Grundsätzlich bedarf der Erwerb eines\nlandwirtschaftlichen Grundstückes deshalb einer Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB).\nGemäss Art. 63 Abs. 1 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen\nGewerbes oder Grundstücks verweigert, wenn: a. der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter\nist; b. ein übersetzter Preis vereinbart wurde; c. …; d. das zu erwerbende Grundstück\nausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.\nArtikel 66 BGBB definiert den übersetzten Erwerbspreis: Demnach gilt er als übersetzt,\nwenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der\nbetreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt\n(Abs. 1). Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal\n15 Prozent erhöhen (Abs. 2).\n\nUrteil V 2018 32\n13\n\nDer Erwerb durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten ist zu bewilligen, wenn er zur\nErfüllung einer nach Plänen des Raumplanungsrechts öffentlichen Aufgabe benötigt wird\n(Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB). Für diesen Fall gelten die Verweigerungsgründe von Artikel 63\nnicht (Art. 65 Abs. 2 BGBB). Erwirbt das Gemeinwesen landwirtschaftliche Liegenschaften\nzur unmittelbaren Erfüllung einer raumplanungsrechtlich vorgesehenen Aufgabe, so\nkommen die Verweigerungsgründe des Art. 63 BGBB – und damit auch die Preisgrenze –\nnicht zur Anwendung. In allen übrigen Fällen, sei es beim Erwerb von Realersatzland\ngestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB oder bei einem anders motivierten Erwerb, kommt\ndie Preisgrenze zur Anwendung und führt bei übersetztem Erwerbspreis zur\nBewilligungsverweigerung (vgl. Beat Stalder, in: Kommentar BGBB, 2. Aufl. 2011, Art. 63\nN. 12).\n\n"}