{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der\nRegierungsrat als die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (§ 2 des\nGesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung [Organisationsgesetz, OG;\nBGS 153.1]) ist zur Beschwerdeerhebung befugt. Die Beschwerde wurde fristgerecht\neingereicht und erfüllt die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom\nVerwaltungsgericht zu prüfen ist.\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29\nseiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren.\n\n2.\n2.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2018 setzte die Schätzungskommission die\nEntschädigung des enteigneten Beschwerdegegners 1 für die Abtretung seiner Rechte\nsowie die Auflösung des Pachtvertrages auf insgesamt Fr. 539'591.– fest. Dieser Betrag\nsetzt sich zusammen aus Fr. 346'280.– für die formell enteigneten 3'935 Quadratmeter\nLandwirtschaftsland sowie aus Fr. 193'311.– als Entschädigung für die aus der\nEnteignung folgenden Bewirtschaftungsnachteile. Während der Kanton den letzteren\nBetrag akzeptiert, beanstandet er mit vorliegender Beschwerde, dass sich die\nSchätzungskommission zu Unrecht für die Festsetzung der Entschädigung auf den\nKantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der\nLandwirtschaftszone vom 24. September 2009 (KRB Landerwerb; BGS 711.9) abgestützt\nhabe. Dieser KRB finde in Fällen der formellen Enteignung keine Anwendung, sondern\ngelte nur bei freihändigem Erwerb von Landwirtschaftsland. Bei (formellen) Enteignungen\nsei die Entschädigung auf der Grundlage von § 59 PBG zu bemessen. Nicht konkret hat er\nsich hingegen dazu geäussert, dass die Schätzungskommission ihrer Berechnung\naufgrund der Lage und Beschaffenheit des Landes innerhalb des von ihr angewandten\nKRB den höchsten darin vorgesehenen Wert von Fr. 88.– pro Quadratmeter zugrunde\ngelegt hat. Unbestritten ist im Weiteren das Flächenmass, das zu entschädigen ist.\n\nUrteil V 2018 32\n10\n\n2.2 Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die Enteignungsentschädigung\nbeauftragte die Schätzungskommission E.________ mit der Erstellung eines Gutachtens\nzur Berechnung des Verkehrswertes des enteigneten Landes. Das Gutachten wurde am\n31. Oktober 2016, ergänzt am 10. Oktober 2017, erstattet. Die Schätzungskommission\nstellte in ihrem Urteil fest, dass das Gutachten samt Ergänzung auf einer umfassenden\nSachverhaltsabklärung beruhe und sämtliche Rechte des Enteigneten berücksichtige (E. II\n4e). Sei ein Gutachten schlüssig, dürfe davon ohne Weiteres abgewichen werden, soweit\nes sich um reine Rechtsfragen handle (E. II 4f). Der Gutachter legte ausgehend von einem\nVerkehrswert von Fr. 12.–/m2 für bestes Ackerland im Geltungsbereich des\nBundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (vgl. Ziff. 2.1 des Gutachtens vom\n31. Oktober 2016) den Landpreis für die abzutretende Fläche auf Fr. 10.80/m2 fest\n(Ziff. 4.1). Betreffend diesen Wert holte die Schätzungskommission keine ergänzenden\nErklärungen beim Gutachter ein. Den Erwägungen der Schätzungskommission kann\ngrundsätzlich entnommen werden, dass auf das Gutachten abgestellt werden darf. Auch\nder Enteignete stellt diesen nach den Grundsätzen des bäuerlichen Bodenrechts\nermittelten Verkehrswert an sich nicht in Frage. Sofern die Rechtsauffassung des\nRegierungsrates zutreffen sollte, darf somit ohne Weiteres ein Quadratmeterpreis von\nFr. 10.80 als Grundlage für die Enteignungsentschädigung herangezogen werden.\nFestzuhalten ist an dieser Stelle, dass es sich bei der geplanten Tangente um ein\nkantonales Strassenbauprojekt handelt, weshalb zu Recht das kantonale\nEnteignungsrecht zur Anwendung gelangte.\n\n3.\n3.1 In Art. 26 BV ist die Eigentumsgarantie verankert. Enteignungen und\nEigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt\n(Art. 26 Abs. 2 BV). Für den Kanton Zug ist die Eigentumsgarantie in § 11 der Zuger\nKantonsverfassung (KV; BGS 111.1) festgeschrieben. Gemäss § 11 Abs. 3 KV kann die\nEntäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke nur aus Rücksichten der\nallgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden gegen volle Entschädigung\nverlangt werden. Die Kantonsverfassung räumt dem Betroffenen somit keine weiter\ngehende Entschädigungsgarantie ein als Art. 26 Abs. 2 BV. Als Wertgarantie gewährleistet\ndie Eigentumsgarantie dem Einzelnen einen vollen Ausgleich für den Wertverlust an\nSachen oder Rechten, der durch die Enteignung oder einen besonders schweren\nGrundrechtseingriff entstanden ist. Die Verfassung verlangt, dass der eingriffsbedingte\nSchaden in vollem Umfang ausgeglichen wird. Die Entschädigung misst sich am Schaden,\nden der Betroffene durch den Eingriff in seinem Vermögen erlitten hat. Sie muss so\n\nUrteil V 2018 32\n11\n\nbemessen werden, dass der Betroffene wirtschaftlich gleichgestellt wird, wie wenn die\nEnteignung bzw. der Eigentumseingriff nicht stattgefunden hätten. Die\nGrundeigentümerschaft soll durch die Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch\nkeinen Gewinn erzielen, sondern ist wirtschaftlich gleichzustellen, wie wenn die\nEnteignung nicht eingetreten wäre (vgl. Urteil BGer 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018\nE. 3.1).\n\n"}