{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der\nKanton habe somit damit keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche sich der\nBeschwerdegegner berufen könnte. Es sei nicht einmal klar, ob er überhaupt die\nSchreiben des Kantons Zug zur Kenntnis genommen habe. Es sei auch nicht ersichtlich,\ndass er gestützt auf den Vertragsentwurf für ihn nachteilige Dispositionen getroffen habe,\ndie er nicht rückgängig machen könne. Die Berufung der Schätzungskommission auf Treu\nund Glauben sei unzutreffend.\n\nF. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 verfügte der Vorsitzende der\nverwaltungsrechtlichen Kammer die Sistierung des Verfahrens und beantragte gleichzeitig\nbei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), für den\nunbekannt abwesenden Beschwerdegegner A.________ erwachsenenschutzrechtliche\nMassnahmen zu prüfen bzw. einen Beistand zu ernennen, der ihn in diesem Verfahren\nvertrete. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 kam die KESB diesem Begehren nach\nund ernannte RA B.________ zum Beistand. Sie übertrug ihm die Aufgaben, die\nInteressen von A.________ im enteignungsrechtlichen und im verwaltungsrechtlichen\nBeschwerdeverfahren umfassend wahrzunehmen und ihn umfassend zu vertreten, erteilte\nihm die Kompetenz zur Entgegennahme von Zahlungen sowie die Prozessvollmacht mit\nSubstitutionsrecht. Am 7. Februar 2019 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.\n\nG. Am 29. April 2019 reichte RA B.________ namens des Verbeiständeten die\nBeschwerdeantwort ein und beantragte die Bestätigung der von der\nSchätzungskommission festgelegten Entschädigung von Fr. 346'280.– unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Enteigners. Zur Begründung brachte er u.a. vor, dass\ndie vom Regierungsrat getroffene Unterscheidung zwischen freihändigem Erwerb und\nEnteignung die tatsächlichen Rechts- und Machtverhältnisse bei der Realisierung des\nProjektes Tangente und den tatsächlichen Ablauf des Enteignungsverfahrens ignoriere.\nKeinem der vom Projekt betroffenen landwirtschaftlichen Grundeigentümer wäre es in den\nSinn gekommen, von sich aus dem Kanton Zug landwirtschaftliches Land anzutragen,\nnotabene an Standorten, die die bisherigen Betriebseinheiten durch die physische\n\nUrteil V 2018 32\n8\n\nZweiteilung schwerwiegend veränderten und deren Bewirtschaftung verunmöglichten oder\nerschwerten. Die Schätzungskommission habe mit Publikation im Amtsblatt vom\n26. Oktober 2012 mitgeteilt, dass der Kanton Zug sie ersucht habe, das Verfahren für die\nformelle Enteignung für den Bau der Tangente in den Gemeinden Zug, Baar und\nMenzingen vorsorglich einzuleiten. Diesem Begehren sei stattgegeben worden.\nAngesichts dessen könne von einem freiwilligen Verkauf der betroffenen Grundeigentümer\nkeine Rede sein. Niemand hätte sich der Enteignung entziehen können. Hier sei eine rein\nkantonalrechtliche Enteignung ohne Bezug auf bundesrechtliche Vorschriften und ohne\nWahlrecht zwischen kantonalem und eidgenössischem Enteignungsrecht zu beurteilen.\nDer KRB Landerwerb konkretisiere als lex posterior und lex specialis die Grundnorm von\n§ 59 PBG. Den von der Tangente betroffenen Nachbarn sei für ihr enteignetes Land\ndurchwegs Fr. 88.–/m2 ausgerichtet worden. Mit dem Rückzug der Offerte von Fr. 88.–\nverstosse der Regierungsrat gegen das Gebot der Gleichbehandlung.\n\nH. Am 5. Juli 2019 reichte die Baudirektion eine kurze Stellungnahme zur Eingabe von\nRA B.________ ein, auf deren Ausführungen sofern notwendig in den Erwägungen\neingegangen wird. Die Schätzungskommission verzichtete auf eine weitere Eingabe.\n\nI. Mit Duplik vom 9. August 2019 verwies der Beistand des Beschwerdegegners 1\ndarauf, dass der Kanton bei einer formellen Enteignung nicht an die Höchstpreise\ngebunden sei, wenn er eine spezielle Regelung getroffen habe und die Rechtsgleichheit\nbeachte. Artikel 63 und 66 BGBB kämen im Enteignungsverfahren nicht zur Anwendung.\nEs gelte das Gleichbehandlungsgebot. Zum Nachweis der geleisteten Entschädigungen\nwerde der Beizug der mit den Grundeigentümern von G.________ getroffenen\nVereinbarungen beantragt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 76 Abs. 1 Ziff. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) letztinstanzlich Streitigkeiten\nvermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, so Beschwerden gegen Entscheide der\nSchätzungskommission nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 721.11). Das\n\nUrteil V 2018 32\n9\n\n"}