{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es handle sich um ein Spezialgesetz, um\nEntschädigungen über dem Verkehrswert im Sinne von Art. 66 BGBB ausrichten zu\nkönnen sowie um eine Konkretisierung von § 59 Abs. 1 PBG. Als lex posterior und lex\nspecialis gehe er ohnehin dem PBG vor. Soweit der Beschwerdeführer differenzieren\nwolle zwischen freihändigem Erwerb und Enteignung, sei darauf hinzuweisen, dass § 59\nPBG unabhängig davon Anwendung finde, ob bereits ein Enteignungsverfahren eingeleitet\nworden sei. Im Weiteren ändere sich nichts am Verkehrswert, ob Land freiwillig erworben\nwerden könne oder enteignet werden müsse. Es gebe keinen vernünftigen Grund für eine\nunterschiedliche Behandlung. Der Gesetzgeber habe denn auch keine Unterscheidung\ngetroffen. Die Ansicht des Beschwerdeführers verstosse gegen das\nRechtsgleichheitsgebot. Höhere Entschädigungen mit der Verfahrenslänge bei\nFreiwilligkeit resp. Enteignung zu rechtfertigen überzeuge als Argumentation nicht, da eine\nvorzeitige Besitzeinweisung verlangt werden könne. Wenn schon müssten solche Vorteile\netwa in Form einer Inkonvenienz abgegolten werden, wobei dabei niemals derart grosse\nUnterschiede (vorliegend mehr als Fr. 300'000.–) entstehen könnten. Weiter müsste\nvorliegend ein Verstoss gegen Treu und Glauben angenommen werden, wenn der Kanton\nA.________ nicht explizit mitgeteilt hätte, dass das Angebot von Fr. 88.– nur für den\nfreiwilligen Erwerb, nicht aber im Enteignungsfall gelte.\n\nE. Am 14. Juni 2018 reichte die Baudirektion namens des Regierungsrates eine Replik\nein. Ergänzend brachte sie vor, dass der Kantonsrat die Abänderung des KRB\nLanderwerb im Jahr 2015 abgelehnt habe. Nachfolgend erst sei das erwähnte Urteil des\nZürcher Verwaltungsgerichts ergangen und mit dem Gutachten F.________ aus dem\nfolgenden Jahr 2016 seien gewichtige Erkenntnisse gewonnen worden. Weiter habe\ndamals klar keine Einzonungserwartung abgegolten werden sollen, sondern es sei die\nAbsicht gewesen, dass die Landwirte am volkswirtschaftlichen Nutzen partizipieren sollten,\nwelche der Allgemeinheit durch den Bau einer Infrastrukturanlage zufliesse. Hinzu komme\ndas politische Umfeld ab 2007 mit der Landschaftsinitiative, welche die\nSiedlungsentwicklung nach innen und Begrenzung des Bauens im Nichtbaugebiet\ngefordert habe. Die Abgeltung einer Einzonungserwartung sei in der politischen Beratung\n\nUrteil V 2018 32\n6\n\nnie Thema gewesen. Eine solche Abgeltung müsste ohnehin einzelfallbezogen erfolgen.\nEine solche Unterscheidung treffe der KRB Landerwerb aber gerade nicht. Bei einer\nEnteignung sei gemäss der in Art. 26 Abs. 2 BV verankerten Wertgarantie der erlittene\nSchaden zu entschädigen, nicht ein künftiger Nutzen, der auch kaum berechnet werden\nkönnte. Der volkswirtschaftliche Nutzen stelle keinen Schaden beim Eigentümer des\nbeanspruchten Grundstücks dar und könne daher nicht unter dem Titel der vollen\nSchadloshaltung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV entschädigt werden. Der KRB Landerwerb sei\nnicht zweimal durchberaten worden, wie es § 44 Abs. 1 KV verlange. Der Regierungsrat\nhabe in seinem Bericht und Antrag vom 29. April 2009 festgehalten, dass die kantonale\nSchätzungskommission bei der Bemessung der Entschädigung nicht anders als die\neidgenössische Kommission vorgehe, die sich auf Art. 19 f. EntG abstütze. Von diesen\ngesetzlichen Bemessungsgrundsätzen dürfe nicht abgewichen werden. Der – nicht\ngefestigter Lehrmeinung oder konstanter Rechtsprechung entsprechenden – Auslegung\nder Vorinstanz, dass die Anwendung von § 59 PBG nicht davon abhänge, ob bereits ein\nEnteignungsverfahren eingeleitet sei oder nicht, könne sich der Beschwerdeführer nicht\nanschliessen. Ein Enteignungsrecht nach § 53 Abs. 2 lit. a PBG für den Bau, Ausbau oder\nBetrieb von Strassen und Wegen könne das Gemeinwesen erst geltend machen, wenn ein\nrechtskräftiger Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplan vorliege. Die\nLandverhandlungen bzw. der freihändige Erwerb seien aber schon vorher möglich.\nDeshalb stehe § 59 PBG bei einem freihändigen Erwerb einer Preisgestaltung gestützt auf\nden KRB Landerwerb nicht entgegen. Es sei denn auch in Literatur und Rechtsprechung\nanerkannt, dass das Gemeinwesen zivilrechtliche Verträge abschliessen könne, welche\nnicht an die Bestimmung des Erwerbspreises nach dem Grundsatz der vollen\nEntschädigung gebunden seien. Der freihändige Landerwerb ermögliche ein\nvorteilhafteres Preisangebot, erleichtere das Anbieten von Realersatz und führe so im\nHinblick auf die Realisierung von Projekten schneller zum Ziel. Beim freihändigen Erwerb\nkomme § 59 PBG nicht zur Anwendung. Vorliegend sei das Rechtsgleichheitsgebot nicht\nverletzt, zumal dem Enteigneten im Rahmen des freihändigen Erwerbs der gleiche\nVertragsentwurf unterbreitet worden sei wie allen anderen Grundeigentümern.\n\nDer im KRB Landerwerb vorgesehene, in etwa stets gleichlautende Pauschalbetrag sei im\nLichte der Rechtsgleichheit unzulässig, weil er den jeweiligen Einzelfall resp. die\npreisbestimmenden Unterschiede nicht berücksichtige. Der KRB Landerwerb verletze das\nGleichbehandlungsgebot, weil er für die Vollenteignung im Vergleich zur Enteignung von\nDienstbarkeiten und zur materiellen Enteignung unterschiedliche Massstäbe anwende.\n\nUrteil V 2018 32\n7\n\n"}