{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Als Folge dieser Anträge seien die Dispositivziffern 1, 4 und 6\nneu zu formulieren resp. in betraglicher Hinsicht anzupassen. Zur Begründung wurde\nvorgebracht, dass sich die Vorinstanz auf den KRB Landerwerb stütze, was\nnachvollziehbar sei. Seit dessen Erlass sei dieser KRB in Literatur und Rechtsprechung\nkritisiert und als verfassungswidrig bezeichnet worden. Zudem geböten es die für die\nHaushaltsführung massgeblichen Grundsätze, dass mit den verfügbaren öffentlichen\nMitteln sparsam umzugehen sei und diese nur gestützt auf eine genügende rechtliche\nGrundlage ausgerichtet werden dürften (§ 2 des Finanzhaushaltgesetzes). Der\nRegierungsrat sei der Meinung, dass der KRB Landerwerb im formellen\nEnteignungsverfahren nicht anwendbar sei, weil er mit der Eigentumsgarantie gemäss\nArt. 26 BV unvereinbar sei und im Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Bemessung\nder Entschädigung nach § 59 des Planungs- und Baugesetzes stehe und zudem die\nRechtsgleichheit (Art. 8 BV) missachte. Dazu komme, dass es sich beim KRB Landerwerb\num einen allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss handle, der nicht auf der gleichen\nStufe wie ein Gesetz im formellen Sinn angesiedelt werden könne, da er nicht wie beim\nErlass eines ordentlichen Gesetzes zweier Lesungen bedürfe (dazu § 44 KV). Er verwies\nweiter auf den grundlegenden BGE 127 I 185. In seiner Begründung stützte er sich\nwesentlich ab auf das Gutachten F.________ vom 15. Juni 2016 betreffend\nEntschädigungen bei Enteignungen von Kulturland, welches aufgrund der erheblich\nerklärten Motion Ritter vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für\n\nUrteil V 2018 32\n4\n\nUmwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Auftrag gegeben worden sei,\nsowie auf den Auszug Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG),\nErläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom 2. Juni 2017. Weiter führte er das\nUrteil BGer 1C_414/2016 vom 27. März 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts\nZürich VR.2015.00002 vom 23. Juni 2016 an.\n\nC. Nachdem A.________ postalisch nicht erreicht werden konnte, wurde er mittels\nPublikation im Amtsblatt des Kantons Zug zur Einreichung einer Vernehmlassung\neingeladen.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2018 beantragte die Schätzungskommission die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass\nder Regierungsrat bei Erlass des KRB Landerwerb die Meinung vertreten habe, das\nRechtsgleichheitsgebot gebiete dessen Anwendung auch im Verfahren der formellen\nEnteignung. Heute nehme der Regierungsrat die gegenteilige Position ein. Im Rahmen\ndes Entlastungsprogrammes habe er dem Kantonsrat eine Anpassung des KRB Landwert\n[recte: Landerwerb] beantragt, welche eine weitgehende Rückkehr zur Massgeblichkeit\ndes zulässigen Höchstpreises nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht\n(BGBB) vorsehe. Diesem Anliegen habe der Kantonsrat keine Folge geleistet. Der\nZeitpunkt des Erlasses des KRB Landerwerb im Jahr 2009 und der Antrag des\nRegierungsrates im Jahr 2015 lägen noch nicht so weit zurück, dass sich für die\nSchätzungskommission eine verfassungsrechtliche, einzelfallweise Überprüfung des\ndamals gefassten Beschlusses aufdrängen würde. Festzuhalten sei, dass Art. 26 Abs. 2\nBV und die sich darauf abstützende bundesgerichtliche Rechtsprechung den Kantonen\nnicht verbiete, eine Enteignungsentschädigung gesetzlich zu verankern, die über die volle\nEntschädigung hinausgehe. Die Entschädigung von gewissen Einzonungserwartungen sei\neine grundsätzlich zulässige Motivation für höhere Entschädigungen. Im Rahmen der\nbehördlich regulierten Preise von Landwirtschaftsland fliesse die Einzonungserwartung\nnicht in die zulässige Preisgestaltung gemäss Art. 66 BGBB; mit der durchaus auf lange\nFrist gerechtfertigten Erwartung auf Einzonung trete das Landwirtschaftsland in einen\nanderen, freien Markt ein. Die pauschale Abgeltung der pauschalen Erwartung erscheine\nnicht per se unzulässig. Die Darstellung des Regierungsrates, der KRB Landerwerb laufe\nauf eine reine Gewinnerzielung hinaus, trage den tatsächlichen und rechtlichen\nUmständen nicht ausreichend Rechnung. Die Schätzungskommission sehe keinen\nVerstoss gegen Art. 26 Abs. 2 BV. Daran ändere auch das Gutachten von F.________\nnichts. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Staat nicht mehr als die volle Entschädigung\n\nUrteil V 2018 32\n5\n\n"}