{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-32_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea9cc1fafad20e734add4001bffa09ec579ba1410476318f4021e5f68bbdb2ebae884b5bd2ff0bef502dd8c7b341f2c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_32", "Checksum": "ac56c2e64aefbb6f90671e6b9cd6f32d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.05.2020 V 2018 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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A.________\nvertreten durch den Vertretungsbeistand RA B.________\n2. Schätzungskommission des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 43, 6312 Steinhausen\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nEnteignungsentschädigung\n\nV 2018 32\n2\n\nA. Im Zusammenhang mit dem Projekt Tangente Zug/Baar beschloss der\nRegierungsrat am 23. September 2014 die formelle Enteignung von A.________,\ngehörendem Grundeigentum (Teile des Grundstücks Nr. C.________) bzw. diesem\nzustehenden Rechten (Pachtvertrag betreffend GS Nr. D.________). A.________ erhob\ndagegen keine Beschwerde. Am 19. Januar 2016 ersuchte der Regierungsrat die\nSchätzungskommission, das Schätzungsverfahren einzuleiten und die Höhe der\nEntschädigung für den Land- und Rechtserwerb ab der Parzelle GS Nr. C.________\nfestzulegen. Weiter beantragte er, auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten und den\nKanton Zug auf dem Grundstück vorzeitig in den Besitz einzuweisen. A.________ habe\nnie Gebrauch gemacht von Gesprächsangeboten und sei landesabwesend. In der Folge\nleitete die Schätzungskommission das Verfahren ein, orientierte A.________ brieflich und\nmittels Publikation im Amtsblatt über die Begehren des Regierungsrates und gab ihm\ndiverse Gelegenheiten zu Stellungnahmen. A.________ äusserte sich weder schriftlich,\nnoch nahm er an Verhandlungen teil. Während des laufenden Enteignungsverfahrens bot\ndie Baudirektion A.________ an, einen Vorvertrag zum Abschluss eines Tausch-,\nAbtretungs- und Dienstbarkeitsvertrages (Fassung vom 12. Februar 2014) sowie einen\nVertrag über die Duldung von ökologischen Pflichtmassnahmen (Version vom 16. Juni\n2010) zu unterzeichnen. Als Entschädigung für das abzutretende Mehrmass von 3'125 m2\nbot sie einen Basispreis von Fr. 88.–/m2 an. Zum Vertragsabschluss kam es nie. Am\n2. Mai 2016 teilte die Baudirektion der Schätzungskommission mit, dass das\nEntschädigungsangebot nur für den Fall einer einvernehmlichen Einigung gegeben\nworden sei. Da mit A.________ keine Einigung zustande gekommen sei, habe dieses\nkeine Gültigkeit mehr, weshalb die Entschädigung nach enteignungsrechtlichen\nGrundsätzen festzulegen sei. Am 16. Juni 2016 bewilligte die enteignungsrechtliche\nKammer der Schätzungskommission dem Kanton Zug die vorzeitige Besitzeinweisung per\n15. Juli 2016 an den gemäss Landerwerbsplan zu enteignenden und den zur\nvorübergehenden Nutzung bestimmten Flächen von A.________. Zudem gestattete die\nSchätzungskommission dem Kanton Zug als Enteigner die Besitzeinweisung an der\nverpachteten Fläche des Grundstücks Nr. D.________ von 7'636 m2. Der Entscheid der\nSchätzungskommission wurde am 8. Juli 2016 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert.\nMit Urteil vom 31. Januar 2018 setzte die Schätzungskommission die Entschädigung des\nEnteigneten für die Abtretung seiner Rechte ab Grundstück Nr. C.________ sowie für die\nvorzeitige Auflösung des Pachtvertrages auf Grundstück Nr. D.________ auf insgesamt\nFr. 539'591.– fest (Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter wurde der Enteigner verpflichtet, dem\nEnteigneten die aus der Enteignung ab Grundstück Nr. C.________ entstehenden, dem\nEnteigneten anderweitig verursachten Nachteile (Minderwerte, Inkonvenienzen) in der\n\nUrteil V 2018 32\n3\n\nHöhe von insgesamt Fr. 193'311.– zu bezahlen (Ziff. 5). In den Ziffern 4 (betreffend\nFr. 346'280.– für die enteignete Fläche), 5 (für die Nachteile im Betrag von Fr. 193'311.–)\nund 6 (Gesamtbetrag) wurden die Zahlungsmodalitäten resp. Verzinsungspflichten\nfestgelegt. Die Kosten des Schätzungsverfahrens von Fr. 8'000.– und die Auslagen für\ndas Gutachten vom 31. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 8'524.45, das\nErgänzungsgutachten vom 10. Oktober 2017 und den weiteren Aufwand des Gutachters\nim Betrag von Fr. 1'905.30, insgesamt Fr. 18'429.75, wurden dem Enteigner auferlegt\n(Ziff. 7).\n\n"}