2. Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Im Falle des Beschwerdeführers werden sie demzufolge mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Stadtrat und der Regierungsrat haben je eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 zu entrichten.