je Anspruch auf eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Barauslagen und MWST). Dies bedeutet, dass sowohl der Stadtrat wie der Regierungsrat gemäss ihrem je teilweisen Unterliegen dem Beschwerdeführer wie der Erbengemeinschaft jeweils Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten haben. Sie haben selber keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). V 2017 22 39 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________