4.8 Was die vorinstanzlichen Kosten betrifft, so ist an der Kostenauflage gemäss dem Regierungsratsentscheid vom 17. Januar 2017 in Berücksichtigung der dort vor allem ins Gewicht gefallenen Frage der Genehmigung der Terrainveränderungen und des nur geringen Gewichts der hier beurteilten Fragen nichts zu ändern. 4.9 Die Parteikosten des Beschwerdeführers und der Erbengemeinschaft sind unter ihnen ausgangsgemäss gegenseitig wettzuschlagen (§ 28 Abs. 2 VRG). Im Weiteren haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Vorinstanzen V 2017 22 38