4.6 Dieses Ergebnis bedeutet, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Länge der Absturzsicherung obsiegt, indessen die Erbengemeinschaft als Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Konstruktionsweise der Absturzsicherung. Auch der Stadtrat obsiegt (Länge) oder unterliegt (Materialisierung) zur Hälfte, und umgekehrt gilt dies auch für den Regierungsrat. 4.7 Die Gerichtskosten werden auf Fr. 5'000.- festgelegt und sind je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Erbengemeinschaft aufzuerlegen (§ 23 Abs. 2 VRG), während der Stadt Zug (§ 24 Abs. 2 VRG) und dem Kanton (§ 24 Abs. 1 VRG) keine Kosten aufzuerlegen sind.