Dem Beschwerdeführer als Bauherrn wird nahegelegt, im Interesse aller Beteiligten sowohl die Eigentümerschaften der GS J.________ einzubeziehen als auch die Erbengemeinschaft zu seinen Absichten zu begrüssen. Gerade letzteres liegt zweifellos auch im Interesse seiner Rechtsnachfolger auf den GS J.________. Die Baubewilligungsbehörde hat jedenfalls verfahrensmässig zu gewährleisten, dass die Rechte der Erbengemeinschaft gewahrt bleiben. Allen Beteiligten ist eine reibungslose Umsetzung dieser Lösung zu wünschen.