Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entlang des Grundstücks GS Nr. H.________ auf einer Länge vom heutigen Ausgangspunkt bis hinunter zur Grundstücksgrenze zwischen den GS Nr. T.________ einen zum Schutz von Mensch und Vieh geeigneten, genügend hohen Zaun anzubringen hat, der zuverlässig und nachhaltig im Terrain verankert ist. Als Holzlattenzaun hat er allenfalls mit genügend eng gestaffelten Pfosten und mit mindestens drei Querstreben ausgestattet zu sein. Es kommt aber auch V 2017 22 37 eine andere robuste Materialisierung mit derselben sicheren Verankerung in Frage, beispielsweise ein Metallzaun mit Maschendraht.