Der Entscheid über die konkrete Ausgestaltung der umstrittenen Absturzsicherung ist somit dem Bauherrn, d.h. dem Beschwerdeführer zu überlassen, der sich diesbezüglich wohl im eigenen Interesse mit den Stockwerkeigentümern ins Vernehmen setzen dürfte. Nicht zuletzt auch aufgrund der unterschiedlichen Folgen unter finanziellen Gesichtspunkten wäre es unverhältnismässig, wenn die Behörden – mit Ausnahme der Verpflichtung auf die jedenfalls zu gewährleistende Sicherheit – weitergehende bzw. konkrete Vorgaben machen würden.