Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass mit einer Materialisierung sowohl in Holz wie in Metall die notwendige Sicherung erzielt werden kann. Einzig in den Kosten für die Errichtung und ebenso sehr im nicht zu vernachlässigenden Unterhaltsbedarf unterscheiden sich die beiden Lösungen. Davon ausgehend muss es ungeachtet von dessen nicht bestrittener Passivlegitimation dem Bauherrn (und damit dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren) offenstehen, darüber in Absprache mit den Stockwerkeigentümern der GS J.________ als seinen Rechtsnachfolgern selbständig, d.h. ohne behördliche Vorgabe bezüglich Materialisierung, zu entscheiden.