der Wohnungen in den Neubauten ebenfalls von Bedeutung. Es geht somit gleichzeitig auch um einen architektonischen bzw. landschaftsgestalterischen Anspruch an durchaus exponierter, besonders qualitätsvoller städtebaulicher Lage und im weiteren Sinne um die sog. ästhetische Generalklausel gemäss § 20 der städtischen Bauordnung. Das Erkenntnis in diesem Verfahren muss deshalb insbesondere auch möglichen Gesichtspunkten und Ansprüchen der Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheiten von GS Nr. J.________ gerecht werden, selbst wenn wie erwähnt darauf verzichtet wird, sie in das Verfahren miteinzubeziehen.