Dies muss gelten, auch wenn die Parteien ihre jeweiligen Beschwerden in der Verfahrensgeschichte teilweise nur auf eines der beiden Themen beschränkten und sich die Frage einer Teilrechtskraft an sich stellen könnte. Weiter muss der infolge der Überbauung und der damit zusammenhängenden Geländeveränderungen zum Grundstück der Erbengemeinschaft hin notwendig gewordene Zaun sowohl Sicherheitsüberlegungen wie auch – wenn auch nachrangig – legitimen ästhetischen Anforderungen genügen. Letztere sind zwar während des Verfahrens nicht thematisiert worden, sind aber nur schon in Berücksichtigung der Interessen der heutigen Eigentümer V 2017 22 35