Ohne auf entsprechende formelle Argumente unter den Parteien einzugehen, ist nur schon aufgrund der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen und der jeweiligen auch aufsichtsrechtlichen Verantwortung und Zuständigkeit des Regierungsrates gegenüber der Stadt Zug davon auszugehen, dass bis zuletzt nicht nur die Länge der Absturzsicherung, sondern auch deren Materialisierung Beschwerdegegenstand blieb. Dies muss gelten, auch wenn die Parteien ihre jeweiligen Beschwerden in der Verfahrensgeschichte teilweise nur auf eines der beiden Themen beschränkten und sich die Frage einer Teilrechtskraft an sich stellen könnte.