Davon kann ungefähr ab der Grundstücksgrenze zwischen den GS J.________ aber keine Rede mehr sein. Eine nach unten über die konkrete Gefährdungssituation hinaus verfügte Zaunlänge verstiesse aufgrund der damit verbundenen erhöhten Errichtungs- und Unterhaltskosten und nicht zuletzt auch des damit verbundenen unschönen Eingriffs in das Landschaftsbild klar gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, da sie nicht mehr im Zusammenhang mit dem V 2017 22 34