Die Auslegung ergibt eindeutig, dass in der zwar unglücklichen, weil unpräzisen Formulierung «entlang der Grenze von GS H.________» im ganzen Kontext des Verfahrens keine rechtsverbindliche, gar res iudicata gewordene Anordnung einer Absturzsicherung entlang des ganzen GS H.________ erblickt werden kann. Die Absturzsicherung soll entlang von GS H.________ nur dort vor Abstürzen sichern, wo dies aufgrund des konkreten Geländecharakters notwendig ist. Davon kann ungefähr ab der Grundstücksgrenze zwischen den GS J.________ aber keine Rede mehr sein.