und O.________. Die ursprüngliche Anordnung des Stadtrates hat sich ungeachtet der keine Begrenzung enthaltenden Formulierung der Länge der Absturzsicherung ganz offensichtlich nur auf eine längenmässig auf die Erfordernisse der Gefahrenabwehr beschränkte Vorrichtung bezogen, wie der Stadtrat vor dem Regierungsrat und vor Gericht selber geltend machte. Insofern kann der Stadtrat somit nicht auf einer wortwörtlichen Interpretation seiner ursprünglichen Anordnung behaftet werden. Die Auslegung ergibt eindeutig, dass in der zwar unglücklichen, weil unpräzisen Formulierung «entlang der Grenze von GS H.______