In Würdigung des Sachverhalts erweist sich die zum Zeitpunkt des Augenscheins bestehende Länge der Absturzsicherung klarerweise als ungenügend für die Erfüllung ihrer Zweckbestimmung. Umgekehrt erscheint die im Regierungsratsentscheid vorgenommene Auslegung der angeordneten Länge «entlang von GS H.________» bzw. die verfügte Zaunlänge bis zur F.________strasse hinunter offensichtlich nicht als notwendig, sondern als übermässig. Denn notwendig und angemessen erscheint gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins eine Absturzsicherung nur entlang von GS H.________ hinunter bis zum Erreichen der Grundstücksgrenze zwischen den GS P.________ und O.________.