geworden, ob und wie weit eine Anfechtung der stadträtlichen Anordnung notwendig gewesen wäre oder nicht, bzw. ob eine allfällige (Teil-) Rechtskraft hinsichtlich des Charakters des Zauns als blosse Abstandssicherung oder eigentliche Absturzsicherung wie auch bezüglich von deren Länge eingetreten sein könnte. Daraus resultiert aber nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung der Verletzung des Anspruchs der Parteien auf das rechtliche Gehör (vgl. dazu Kiener / Rütsche / Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 244). Die darin bestehende Rechtsverletzung ist von den Beschwerdeinstanzen ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen.